Besoldung Schleswig-Holstein
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Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein - Übersicht -

Für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte des Landes Schleswig-Holstein gelten in Fragen der Mitbestimmung und Mitwirkung der Personalvertretungen die Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes. Eine aktuelle Fassung des schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetzes (Landespersonalvertretungsgesetz) finden Sie hier:

§ 1 Bildung von Personalräten und Grundsätze der Zusammenarbeit

§ 2 Gegenstand und Ziele der Zusammenarbeit

§ 3 Beschäftigte

§ 4 Beamtinnen und Beamte

§ 5 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 6

§ 7 Gruppe

§ 8 Dienststellen

§ 9 Schweigepflicht

§ 10 Wahl von Personalräten

§ 11 Wahlrecht

§ 12 Wählbarkeit

§ 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

§ 14 Vertretung der Gruppen

§ 15 Wahlverfahren

§ 16 Schutz der Wahlhandlung

§ 17 Kosten der Wahl

§ 18 Wahlanfechtung

§ 19 Regelmäßige Amtszeit

§ 20 Neuwahl aus besonderen Gründen

§ 21 Ausschluß und Auflösung

§ 22 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

§ 23 Ersatzmitglieder

§ 24 Vorstand

§ 25 Einberufung und Leitung von Sitzungen

§ 26 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen

§ 27 Beschlußfassung und Beschlußfähigkeit

§ 28 Beratung und Abstimmung  

§ 29 Aussetzung von Beschlüssen des Personalrates und der Gruppenvertretungen

§ 30 Teilnahme von Sachverständigen, Mitgliedern der Stufenvertretungen und Beauftragten der Gewerkschaften 

§ 31 Teilnahme weiterer Personen

§ 32 Geschäftsordnung und Sitzungsniederschrift

§ 33 Sprechstunden

§ 34 Kosten

§ 35 Beiträge

§ 36 Freitstellung

§ 37 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

§ 38 Kündigung, Versetzung und Abordnung

§ 39 Allgemeines

§ 40 Einberufung, Tätigkeitsbericht

§ 41 Zeitpunkt

§ 42 Aufgaben

§ 43 Teilnahme weiterer Personen

§ 44 Stufenvertretungen

§ 45 Gesamtpersonalrat

§ 46 Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene

§ 47 Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat

§ 48 Sachliche Amtsführung

§ 49 Unterrichtung des Personalrates

§ 50 Arbeitsschutz und Unfallverhütung

§ 51 Umfang der Mitbestimmung

§ 52 Mitbestimmungsverfahren

§ 53 Bildung der Einigungsstelle, Kosten

§ 54 Verhandlung und Beschlußfassung der Einigungsstelle

§ 55 Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle

§ 56 Initiativrecht des Personalrates

§ 57 Dienstvereinbarungen

§ 58 Durchführung von Entscheidungen

§ 59 Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

§ 60 Personalräte und Stufenvertretungen

§ 61 Gesamtpersonalrat

§ 62 Errichtung

§ 63 Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 64 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung

§ 65 Wahlverfahren

§ 66 Befugnisse und Tätigkeit

§ 67 Jugendversammlung

§ 68 Jugend- und Ausbildungsstufenvertretungen

§ 69 Errichtung

§ 70 Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 71 Anzahl der Mitglieder des Referendarrats

§ 72 Wahlverfahren

§ 73 Geschäftsführung und Rechtsstellung

§ 74 Referendarversammlung

§ 75 Nichtständige Beschäftigte

§ 76 Krankenpflegepersonal

§ 77 Hochschulen

§ 78 Bildung der Personalräte

§ 79 Stufenvertretungen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden

§ 80 Hauptpersonalräte beim für Bildung zuständigen Ministerium

§ 81 Sondervorschriften für Personalräte und Stufenbertretung

§ 82 Theater und Orchester

§ 83 Gemeinden, Ämter, Kreis und Zweckverbände

§ 84 Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 85 Behandlung von Verschlußsachen

§ 86 Schwerbehindertenvertretung

§ 87 Vertrauensmann der Zivildienstleistenden

§ 88 Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

§ 89 Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten  

§ 90 Unzulässigkeit von Vereinbarungen

§ 91 Wahlordnung

§ 92 Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte  

§ 93 Änderung des Landesrichtergesetzes

§ 94 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

§ 94 a Übergangspersonalräte bei der Neubildung von Dienststellen im Rahmen von Umstrukturierungen

§ 95 Erstmalige Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht

§ 96 Übergangsregelung für Freistellungen

§ 97 Inkrafttreten

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