Schleswig-Holstein: Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) - Inhaltsverzeichnis -

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Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - )

vom 02.08.2001, zuletzt mehrfach geändert, § 4a neu eingefügt (Art. 1 LVO vom 14.12.2021, GVOBl. S. 1546)

 

Aufgrund des § 105 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Urlaubsjahr

§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Dauer des Erholungsurlaubs

§ 4a Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit und oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit

§ 5 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs

§ 6 Abwicklung des Erholungsurlaubs

§ 7 Widerruf und Verlegung

§ 8 Erkrankung

§ 9 Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamten

§ 10 Zusatzurlaub für Nachtdienst

§ 11 Lehr- und Hochschulpersonal

§ 12 Urlaubsabgeltungsanspruch

§ 13 Inkrafttreten

 


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Red 20231017

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