Schleswig-Holstein: Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 - BVAnpG 2022)

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen



 

Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung in Schleswig-Holstein im Jahr 2022 (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2022 - BVAnpG 2022)


A Problem

Nach § 17 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBI. Schl.-H. S. 153) sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Alimentation sind neben der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst insbesondere auch die allgemeine Entwicklung des Verbraucherpreisniveaus, die Entwicklung der Nominallöhne, die Entwicklung der Besoldung und Versorgung in Bund und Ländern sowie die innere Struktur der Besoldung sowie die Entwicklung der Finanzen der öffentlichen Haushalte zu berücksichtigen.

Im Zuge der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder am 29. November 2021 in Potsdam mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ist eine lineare Anpassung der Entgelte um 2,8 % zum 1. Dezember 2022 vereinbart worden. Daneben wurde die Zahlung einer Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € zur Abgeltung der besonderen Belastungen der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes während der Corona-Pandemie vereinbart. Darüber hinaus ist in § 17b des Besoldungsgesetzes (SHBesG) eine lineare Erhöhung der Besoldung zum 1. Juni 2022 um 0,6 % durch gesonderte gesetzliche Regelung vorgesehen. Die Regelung des § 17b SHBesG wurzelt in der Verständigung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Landesregierung vom 25. November 2019 zur Verbesserung der Besoldungsstruktur.

B Lösung

Mit diesem Gesetzentwurf werden die Besoldungs- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes, der Kommunen und der sonstigen Körperschaften des Landes zum 1. Dezember 2022 entsprechend der Tarifeinigung in Höhe der im Tarifvertrag vorgesehenen linearen Anpassung von 2,8 % erhöht. Darüber hinaus wird die bereits bestehende Regelung des § 17 b des Besoldungsgesetzes umgesetzt. Die Regelung zur Umsetzung der Schleswig-Holsteinischer Landtag - 19. Wahlperiode Drucksache 19/3618 Corona-Sonderzahlung bleibt einer isolierten gesetzlichen Regelung (vgl. Drs. 19/3557) vorbehalten, damit die anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamten zeitnah diese Zahlung erhalten. Mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf wird auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz sowie Artikel 61 i.V.m. Artikel 67 Landesverfassung Schleswig-Holstein Rechnung getragen.

Die Besoldungs- und Versorgungsbezüge werden ab 1. Juni 2022 entsprechend unter Beachtung der versorgungsrechtlichen Systematik (insbesondere unter Beachtung des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes) um 0,6 % angepasst. Ab 1. Dezember 2022 erhöhen sich die Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,8 %.

Die linearen Anpassungen erfassen im Wesentlichen die Grundgehaltssätze, die Familienzuschläge, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Erschwerniszulagen und die Mehrarbeitsvergütung. Damit werden auch bislang statische Zulagen dynamisiert. Das Gesetzeswerk beinhaltet als Anlagen die ab 1. Juni 2022 und 1. Dezember 2022 maßgebenden Beträge.
Die Familienergänzungszuschläge nach § 45 a SHBesG und Anlage 10 zum SHBesG, die im „Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur angemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern“ (Drs. 19/3428) vorgesehen sind, nehmen nicht an der linearen Anpassung teil, da sie als bedarfsbezogene Besoldungsbestandteile der Sicherung des Abstands zum sozialhilferechtlichen Grundsicherungsniveau dienen. Eine Anpassung der Familienergänzungszuschläge erfolgt dann, wenn sich die Notwendigkeit dafür aus neueren Entwicklungen im Sozial- und Besoldungsrecht ergibt. Im Rahmen der Regelung der linearen Besoldungsanpassung werden die Beträge entsprechend geprüft.

C Alternativen

Keine. Der Grundsatz der Amtsangemessenheit verlangt, dass die Bezüge unter Beachtung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen sind. Die Besoldungserhöhungen sind geboten, um den übrigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Amtsangemessenheit der Alimentation zu genügen. Die Übernahme des Tarifergebnisses verhindert außerdem, dass sich der Abstand der schleswig-holsteinischen Besoldung zur Tarifentwicklung vergrößert.

D Kosten und Verwaltungsaufwand

1. Kosten

Für das Jahr 2022 betragen die Mehrausgaben aus der linearen Anpassung um 2,8 % zum 1. Dezember 2022 ca. 8,2 Mio. €. Für das Jahr 2023 ergibt sich daraus eine Wirkung in Höhe von 98,9 Mio. €. Für den Kommunalbereich betragen die geschätzten Mehrausgaben für das Jahr 2022 ca. 1,0 Mio. € und für das Jahr 2023 ca. 12,4 Mio. €. Für sonstige Dienstherren (Zweckverbände, Sozialversicherungsträger etc.) betragen die geschätzten Mehrausgaben für das Jahr 2022 ca. 0,2 Mio. € und für das Jahr 2023 ca. 2,1 Mio. €.

Die Mehrausgaben für die lineare Anpassung um 0,6 % zum 1. Juni 2022 sind bereits durch die gesetzliche Regelung nach § 17b Absatz 1 SHBesG begründet und in der Vorsorge des Landeshaushalts berücksichtigt. Diesbezüglich wird auf die Darstellung der Kosten unter Buchst. D der Drs. 19/2043 verwiesen.
2. Verwaltungsaufwand
Die Umsetzung des Gesetzes erfordert den üblichen Verwaltungsaufwand, der im Einzelnen nicht beziffert werden kann. Die Bezügedienststellen können dies mit den vorhandenen Ressourcen erbringen.
3. Auswirkungen auf die private Wirtschaft Die Erhöhung der Bezüge sichert und stärkt die Kaufkraft und damit den privaten Konsum. Sonstige Auswirkungen auf die private Wirtschaft sind nicht zu erwarten.

E Länderübergreifende Zusammenarbeit

Die Konferenz Norddeutschland hat am 11. April 2007 beschlossen, unter Geltung der neuen Kompetenzordnung die Zusammenarbeit ihrer Länder auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts zu intensivieren. Ziel ist es, im Rahmen der landesrechtlichen Verantwortlichkeiten und unbeschadet der Rechte der Landesparlamente die Grundstrukturen so auszugestalten, dass eine dienstherrenübergreifende Mobilität gesichert und eine gleichgerichtete Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in den norddeutschen Ländern gefördert wird. Erklärtes Ziel zwischen den norddeutschen Ländern ist es, die jeweiligen Landesbeamtengesetze möglichst einheitlich zu gestalten und einen Wettbewerbsföderalismus zu vermeiden. Zur Wahrung dieser Zielsetzung unterrichten sich die norddeutschen Länder möglichst frühzeitig und fortlaufend über Vorhaben in den Kernbereichen des Besoldungs-, Versorgungs-, Status- und Laufbahnrechts und prüfen, ob diese gemeinsam mit den anderen norddeutschen Ländern erfolgen sollten. Der Gesetzentwurf wurde den norddeutschen Ländern am 11. Januar 2022 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Januar 2022 zugeleitet.
Im Rahmen des Konsultationsverfahrens wurden von den anderen norddeutschen Ländern keine Bedenken erhoben.

F Information des Landtages nach Artikel 28 der Landesverfassung

Die Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag richten sich nach dem Parlamentsinformationsgesetz. Der Gesetzentwurf wurde dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages am 12. Januar 2022 zugeleitet.

G Vorschläge der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften:

Die Gewerkschaften und Verbände wurden durch das Finanzministerium über die grundlegende Zielrichtung und das beabsichtigte Verfahren in ersten Informationsgesprächen frühzeitig unterrichtet und haben ihre Bereitschaft für ein verkürztes Beteiligungsverfahren signalisiert. Der Gesetzentwurf wurde dementsprechend den Gewerkschaften und den Kommunalen Landesverbänden am 11. Januar 2022 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. Januar 2022 zugeleitet.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund unterstützt den Gesetzentwurf ausdrücklich. Ein wichtiger Schritt sei die erstmalige Dynamisierung der Stellenzulagen und aller festen Beträge der Erschwerniszulagen, da damit eine langjährige Forderung des DGB aufgegriffen und ein Zeichen der Wertschätzung für besonders belastete Bereiche des öffentlichen Dienstes gesetzt werde. Es werde erwartet, dass alle drei Gesetzgebungsverfahren, die die Alimentation betreffen, vor der Landtagswahl im Mai 2022 abgeschlossen werden. Trotz des Ergebnisses, dass in der Parameterprüfung des Gesetzentwurfs kein Parameter verletzt sei, sei die strukturelle Absenkung der Besoldung und Versorgung durch die Kürzung der Sonderzahlung 2007 weiter in der politischen Diskussion zu berücksichtigen.

Weiterhin werde darum gebeten, die Verständigung zwischen den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Landesregierung vom 25. November 2019 zur Verbesserung der Besoldungsstruktur in der Einleitung des Entwurfs zu erwähnen, um auch den politischen Rahmen des Gesetzentwurfs deutlich zu machen.

Der DGB macht darauf aufmerksam, dass die Frage, ob die Corona-Sonderzahlung bei der Prüfung der amtsangemessenen Alimentation Berücksichtigung finden kann, umstritten sei. Angesichts des besonderen Charakters der Zahlung als Ausgleich für besondere Belastungen in der Corona-Pandemie und mit Blick auf den Ausschluss der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängerinnen und der obersten Besoldungsgruppen verwundere dies. Unter Verweis auf die Regelungen des Tarifvertrags über eine einmalige Corona-Sonderzahlung und die vergleichbaren Gesetzentwürfe zur Übertragung der Corona-Sonderzahlung auf den Beamtenbereich in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern werde dafür plädiert, die Corona-Sonderzahlung bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Alimentation nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund des weiterhin vorhandenen Ausschlusses der Versorgungsempfänger von der Corona-Sonderzahlung verweist der DGB auf die Vorschläge, die im entsprechendem Gesetzgebungsverfahren während der Beteiligung angebracht wurden.

Der DGB sehe weiterhin strukturellen Anpassungsbedarf der Alimentation der Beamtinnen und Beamten. Die Forderungen zur Abschaffung der Selbstbehalte in der Beihilfe, der freien Heilfürsorge und der Einführung einer pauschalen Beihilfe für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beamtinnen und Beamte werden erneut vorgetragen. Darüber hinaus werde die Wiedereinführung der Ruhegehaltfähigkeit der Stellenzulagen für Polizei, Feuerwehr und Justiz gefordert. Es gebe in Bayern, Sachsen und Nordrhein-Westfalen bereits entsprechende Regelungen. Für die betroffenen Beamtinnen und Beamten ergäben sich daraus eine spürbare Verbesserung. In Bezug auf die Forderung nach der Ruhegehaltfähigkeit der Feuerwehrzulage bestehe zwischen Einigkeit zwischen den kommunalen Landesverbänden und den Gewerkschaften.
Um die Benachteiligung von Berufsfeuerwehrleuten zu vermeiden, die Aufgaben in der Ausbildung oder den Leitstellen wahrnehmen, werde im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden eine Neuformulierung der Regelung des § 50 SHBesG gefordert, damit die Zahlung der Feuerwehrzulage nicht mehr auf den Einsatzdienst, sondern auf die Zugehörigkeit zur entsprechenden Laufbahn abstelle. Als Orientierung könne dazu die entsprechende Formulierung im Hamburgischen Besoldungsgesetz dienen.

Obwohl die Dynamisierung der Erschwerniszulagen begrüßt werde, sei es außerdem notwendig, einzelne Zulagen nach langer Zeit ohne Anpassung deutlich zu erhöhen, um den Wertverlust auszugleichen. Als Beispiele kämen die Taucherzulagen und die Notfallsanitäterzulage in Betracht.

Bewertung:

Die Entscheidung über die Annahme der Gesetzentwürfe zur Alimentation liegt in der Hand des Landtages. Es ist möglich, dass alle Gesetzgebungsverfahren, die die Alimentation betreffen, vor der Landtagswahl im Mai 2022 abgeschlossen sind, allerdings kann dies nicht mit vollständiger Gewissheit zugesichert werden, weil die Ergebnisse der parlamentarischen Beratung noch offen sind. Zur Frage der Verfassungskonformität der schleswig-holsteinischen Besoldung in der Vergangenheit bleibt die gerichtliche Klärung im Wege des Vorlageverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten.

Der Hinweis des DGB auf die Erwähnung der Verständigung zwischen den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Landesregierung vom 25. November 2019 hat Eingang in die finale Fassung des Gesetzentwurfs gefunden.
In der finalen Fassung der Begründung des Gesetzentwurfs wurde darauf verzichtet, die Corona-Sonderzahlung bei der Prüfung der Verfassungskonformität einzubeziehen. Ein abweichendes Prüfergebnis ergibt sich dadurch nicht. Gleichwohl wird im Gesetzentwurf auf das verbesserte Besoldungssniveau hingewiesen, dass sich unter Berücksichtigung dieser Sonderzahlung ergibt.

Aufgrund der Zielrichtung der Corona-Sonderzahlung (vgl. Drs. 19/3557), der Anerkennung der durch Arbeitsleistung bzw. Dienst erzeugten zusätzlichen Belastung, ist eine Übertragung dieser steuerfreien Sonderzahlung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger weder sachgerecht, noch vermittelbar. Die Frage der Gewährung einer Ersatzleistung, kann nicht Gegenstand dieses verkürzten Gesetzgebungsvorhabens sein, da lediglich die zügige Übernahme des Tarifabschlusses gewährleistet werden soll. Ebenso können auch weitere Vorschläge zur strukturellen Umgestaltung der Besoldung nicht Gegenstand des verkürzten Gesetzgebungsverfahrens sein und müssen daher ggf. in der folgenden Legislaturperiode in späteren Gesetzentwürfen aufgegriffen werden.

Der Deutsche Beamtenbund stimmt dem Gesetzentwurf grundsätzlich zu. Die verfahrenstechnischen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gesetzentwürfen zur Alimentation (vgl. Drs. 19/3557 und 19/3428) entsprächen dabei dem gegenüber den gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen kommunizierten Verfahren. Der Regelungsgegenstand des Gesetzentwurfs entspreche den Erfordernissen, die sich aus der Tarifeinigung vom 29. November 2021 und der Besoldungsstrukturreform ergeben. Die erstmalige Dynamisierung der Stellenzulagen und der festen Beträge der Erschwerniszulagenverordnung und der Mehrarbeitsvergütungsverordnung werde begrüßt. Allerdings sei dieser Schritt überfällig, da bereits § 17 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein von einer regelmäßigen Anpassung der Besoldung ausgehe. Nach Ansicht des dbb bestehe entsprechender Handlungsbedarf zur Dynamisierung der jährlichen Sonderzahlung und der vermögenswirksamen Leistungen.

Die fehlende Bereitschaft der Landesregierung zur Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der Covid-19-Pandemie an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werde ausgesprochen kritisch gesehen. Hierzu wird auf die Stellungnahme des dbb zum Gesetzentwurf zur Corona-Sonderzahlung (vgl. Drucksache 19/3557) verwiesen. Sollte der Gesetzentwurf zur Corona-Sonderzahlung nicht entsprechend zugunsten der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger abgeändert werden, wäre eine solche Regelung im Rahmen des Entwurfs zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 vorzusehen. Eine Verzögerung gegenüber der tariflichen Corona-Sonderzahlung sei dabei hinzunehmen, da in diesem Fall auch kein Zeitdruck zur abgabenfreien Gewährung einer entsprechenden Zahlung bestehe.
Aus Sicht dbb sei es ausgesprochen fraglich, ob die vorgesehenen besoldungsrechtlichen Regelungen im Einklang mit der Verfassung stehen. Diese Frage solle aber nicht im Rahmen des Entwurfs zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2022 geklärt werden, da die Übernahme der linearen Komponente des Tarifabschlusses grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Stattdessen werde eine ausführliche Stellungnahme im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern (Drs. 19/3428) abgegeben.

Zuletzt wird angemerkt, dass die Korrektur des Abstands zur Tarifentwicklung und zur Nominallohnentwicklung im Jahr 2022 nicht durch eine Nachbesserung der Besoldung, sondern durch den Wegfall der Kürzung der Sonderzahlung aus dem 15-jährigen Betrachtungszeitraum entstehe. Zwar entspräche dies den Berechnungsmodellen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, ob dies moralisch vertretbar ist, sei eine maßgebende politische Entscheidung.

Bewertung:

Aufgrund der Zielrichtung der Corona-Sonderzahlung (vgl. Drs. 19/3557), der Anerkennung der durch Arbeitsleistung bzw. Dienst erzeugten zusätzlichen Belastung, ist eine Übertragung dieser steuerfreien Sonderzahlung auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger weder sachgerecht, noch vermittelbar. Die Frage der Gewährung einer Ersatzleistung kann nicht Gegenstand dieses verkürzten Gesetzgebungsvorhabens sein, da lediglich die zügige Übernahme des Tarifabschlusses gewährleistet werden soll.

Ebenso können auch weitere Vorschläge zur strukturellen Umgestaltung der Besoldung nicht Gegenstand des verkürzten Gesetzgebungsverfahrens sein und müssen daher ggf. in der folgenden Legislaturperiode in späteren Gesetzentwürfen aufgegriffen werden.

Die in der Parameterprüfung vorgenommene Betrachtung des Zeitraums von 15 Jahren entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und soll die Wirkung statistischer Ausreißer zu dämpfen. Der Wegfall des Kürzungseffekts aus dem Jahr 2007 ist in Bezug auf den Vergleich zur Tarifentwicklung dazu auch nicht der einzige Grund, weshalb die Parameterprüfung positiv ausfällt. Gleichermaßen wirken die lineare Komponente der Übertragung des Tarifabschlusses, die zusätzlichen strukturellen Erhöhungen um 0,4 % in 2021 und 0,6 % in 2022 und die vorgesehenen Familienergänzungszuschläge maßgeblich mit.

Der Schleswig-Holsteinische Richterverband begrüßt die zügige Übernahme des Tarifabschlusses und die Umsetzung der linearen Besoldungserhöhung um 0,6 % zum 01. Juni 2022 als Folge der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen zur Verbesserung der Besoldungsstruktur aus dem Jahr 2019.

Vermisst werde jedoch eine angemessene Ausgleichsregelung für Pensionäre, da diese im Gegensatz zu den aktiv Beschäftigten nicht an der Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 € teilhaben würden. Die Ausklammerung der Versorgungsempfänger von einer ergänzenden (steuerpflichtigen) Einmalzahlung könne nicht mit dem Tarifergebnis selbst und/oder den steuerrechtlichen Vorgaben für die Corona-Sonderzahlung gerechtfertigt werden. Die Tarifvertragsparteien hätten eine Regelung für im Angestelltenverhältnis Beschäftigte getroffen. Eine Zuständigkeit für die Versorgungsempfänger ergebe sich daraus nicht; vielmehr sei der Dienstherr selbst in der Verantwortung, eine Lösung zu finden.

Die linearen Besoldungserhöhungen könnten mit Blick auf die für 2022 und 2023 prognostizierten Inflationsraten über die Laufzeit des Tarifabschlusses von zwei Jahren hinweg nicht einmal den realen Werterhalt der Pension sichern. Die Pensionäre würden so von der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse abgekoppelt; dies sei nicht hinnehmbar.

Darüber hinaus seien die vorgesehenen Besoldungsverbesserungen durch den Gesetzentwurf zur Herstellung eines angemessenen Abstandes zur sozialen Grundsicherung (Drs. 19/3428) und die Übernahme des Tarifabschlusses nach wie vor nicht ausreichend, um eine amtsangemessene Besoldung für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz erfüllt, herzustellen. Die im Gesetzentwurf vorgenommene Parameterprüfung auf Grundlagen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts überzeuge nicht. Die wiederholt zu verzeichnende Abkoppelung der Beamtenbesoldung von der Entwicklung der Nominallöhne und der Tarifentwicklung entfalle in der Parameterprüfung allein aus statistischen Gründen. Da der maßgebliche 15-jährige Betrachtungszeitraum ab dem Jahr 2022 an das Jahr 2007 anknüpfe, flösse die Kürzung der Sonderzahlung in 2006 nicht mehr in die Vergleichsberechnung ein. Dies bedeute aber nicht, dass das Problem gelöst sei, erst recht nicht für die Vergangenheit.
In den Besoldungsgruppen des höheren Dienstes sei weiterhin der Parameter „Systeminterner Besoldungsvergleich/Abstandsgebot“ verletzt. Die in Drs. 19/3428 vorgesehenen Familienergänzungszuschläge wirkten ausschließlich zugunsten der unteren Besoldungsgruppen. Eine folgerichtige, systemgerechte Anpassung für den höheren Dienst sei nicht vorgesehen, insoweit sei das verfassungsrechtlich garantierte Mindestabstandsgebot verletzt. Für den höheren Dienst bedürfe es zur Beibehaltung der Konkurrenzfähigkeit des Landes einer spürbaren Verbesserung.

Bewertung:

Eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung (vgl. Drs. 19/3557) für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird mit Blick auf die Regelung in § 3 Nr. 11a EStG und die Zielrichtung dieser Sonderzahlung abgelehnt. Diese liegt in der Anerkennung der durch Arbeitsleistung bzw. Dienst erzeugten zusätzlichen Belastung. Maßgeblich für die Bewertung ist das Ergebnis, dass sich in dem geschlossenen Tarifvertrag äußert. Die Einbeziehung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wäre vor diesem Hintergrund nicht vermittelbar. Die Frage der Gewährung einer Ersatzleistung, wie die geforderte steuerpflichtige Einmalzahlung als Ausgleich für Versorgungsempfänger, kann nicht Gegenstand dieses verkürzten Gesetzgebungsvorhabens sein, da lediglich die zügige Übernahme des Tarifabschlusses gewährleistet werden soll. Zur Frage der Verfassungskonformität der schleswig-holsteinischen Besoldung in der Vergangenheit bleibt die gerichtliche Klärung im Wege des Vorlageverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht abzuwarten.
Die Grundsatzfrage der Verfassungskonformität der Alimentation wurde im vorliegenden Gesetzentwurf geprüft. Für den Zeitraum ab 1. Dezember 2022 ergibt sich ausweislich des Prüfergebnisses nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsgemäße Alimentation, da keiner der fünf Prüfparameter verletzt ist. Im Rahmen künftiger Gesetzgebungsvorhaben wird die schleswig-holsteinische Besoldung erneut überprüft, um festzustellen, ob gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Die Einführung der Familienergänzungszuschläge (vgl. Drs. 19/3428) soll sicherstellen, dass in den unteren Besoldungsgruppen der Abstand von 15 % zur sozialen Grundsicherung eingehalten wird. Dabei wird auf die konkrete Einkommenssituation der Beamtin oder des Beamten und seines/ihres Ehegatten, Lebenspartners bzw. des weiteren unterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt. Der systeminterne Besoldungsvergleich nimmt die Abstände der Grundgehälter der einzelnen Besoldungsgruppen zueinander in den Blick. Familienbezogene Besoldungsbestandteile bleiben dabei außer Acht, sodass eine Verletzung dieses Parameters nicht ersichtlich ist. Weiterhin ist bei der Prüfung der Familienergänzungszuschläge ab dem dritten Kind die Besoldungsgruppe unbeachtlich.
Vorhaben zur strukturellen Umgestaltung der Besoldung können nicht Gegenstand dieses verkürzten Gesetzgebungsverfahrens zur Übertragung des Tarifabschlusses sein und müssen daher ggf. in der folgenden Legislaturperiode aufgegriffen werden.

Die Neue Richtervereinigung hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.

H Federführung
Federführend ist das Finanzministerium.

Vom

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein zum 1. Juni 2022

Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern], wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 17a wird die Angabe „Anpassung der Besoldung zum 1.
Juni 2021“ durch die Angabe „Anpassung der Besoldung zum 1. Juni 2022“
ersetzt.
2. § 17a wird wie folgt gefasst:
㤠17a Anpassung der Besoldung zum 1. Juni 2022
(1) Ab 1. Juni 2022 erhöhen sich um 0,6 %
1. die Grundgehaltssätze,
2. die Amtszulagen sowie die Stellenzulagen nach Anlage 8,
3. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze),
a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
4. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
5. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 Buchstabe b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und von anderen Bezügen nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
7. die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes,
8. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) übergeleiteten Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516).
(2) Der Familienzuschlag wird um 0,6 % erhöht.
(3) Die Anwärtergrundbeträge werden um 0,6 % erhöht.“

3. Die Anlagen 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.





Red 20230606

 

 

 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024