Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO) - Übersicht -

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Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO) - Übersicht -

vom 18. Dezember 2001, letzte Änderung: § 1 geändert (Art. 3 LVO v. 14.12.2021, GVOBl. S. 1546).

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anspruch auf Elternzeit

§ 2 Verfahren 

§ 3 Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit 

§ 4 Erholungsurlaub 

§ 5 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

§ 6 Entlassungsschutz

§ 7 Übergangsvorschrift


 

Anlage: - Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUVO (alte Fassung)
§ 1 - Anwendungsbereich 
§ 2 - Anspruch auf Erziehungsurlaub
§ 3 - Verfahren
§ 4 - Beendigung oder Verlängerung des Erziehungsurlaubs 
§ 5 - Erholungsurlaub 
§ 6 - Entlassungsschutz 
§ 7 - Fürsorge in Krankheits-, Pflege-; Geburts- und Todesfällen
§ 8 - Übergangsvorschrift 
§ 9 - Inkrafttreten
(Alte Fassung als Anlage angefügt, da für die vor dem 1.1.2001 geborenen Kinder die alte Fassung weiter anzuwenden ist)


§ 1 Anspruch auf Elternzeit

(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 1 a des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; bei einem angenommenen oder in Vollzeit- oder Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren ab Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf die Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Jedes Elternteil kann seine Elternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen. Die Aufteilung der Elternzeit auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten; sie oder er kann die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden dienstlichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll. Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sowie hauptamtlichen Lehrkräften an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ohne sachgerechte Begründung vollständig ausgespart werden.

(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und die Berechtigten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(4) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn mit mindestens 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt der Mindestumfang 50 %, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der oder des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder als Selbständige oder Selbständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen; über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.

§ 2 Verfahren

(1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich beantragen. Beantragt die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig angeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zeitraum nach Satz 2 angerechnet.

(2) Kann die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Beamtin oder der Beamte soll der oder dem Dienstvorgesetzten spätestens zwölf Wochen vor Beendigung der Elternzeit mitteilen, ob sie oder er beabsichtigt, den Dienst nach Beendigung der Elternzeit wieder anzutreten.

(4) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit

(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 1 Absatz 2 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange der vorzeitigen Beendigung entgegenstehen; über den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 2 Absatz 1 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Beamtin der oder dem Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(2) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

§ 4 Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), gekürzt, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn oder einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber leistet.

§ 5 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Für die Dauer der Elternzeit werden beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten die Beiträge für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung und die ihrer Kinder bis zu monatlich insgesamt 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge abzüglich der nach dem Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsbesoldung (§ 66 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 188), vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Dies gilt entsprechend für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder von Heilfürsorgeberechtigten, sofern diese bei der oder dem Heilfürsorgeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigt sind.

(2) Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, werden über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für eine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 80 Euro erstattet, solange sie während der Elternzeit nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(3) Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absätzen 1 und 2 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle von Amts wegen.

§ 6 Entlassungsschutz

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinärverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wären. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung bleiben unberührt.


§ 7 Übergangsvorschrift

Für vor dem 1. Juli 2015 geborene oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kinder ist diese Verordnung in der bis zum 31. August 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.



Anlage:
Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUVO (alte Fassung)
Aufgrund des § 96 Nr. 2 und des § 105 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren ist.

§ 2 Anspruch auf Erziehungsurlaub

(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Erziehungsurlaub ohne Bezüge bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, wenn sie

1. mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht,
2. einem Kind der Ehepartners,
3. einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben,
4. einem Kind, für das sie ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 7 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes beziehen können, oder
5. als Nichtsorgeberechtigte mit ihrem leiblichen Kind in einem Haushalt leben und

dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Adoptionspflege besteht Anspruch auf Erziehungsurlaub von insgesamt drei Jahren vom Zeitpunkt der Inobhutnahme an, längstens jedoch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes. Bei einem leiblichen Kind eines nichtsorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.

(2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange

1. die Mutter nach der Geburt aufgrund mutterschutzrechtlicher Vorschriften nicht beschäftigt werden darf,
2. der mit der Beamtin oder dem Beamten in einem Haushalt lebende andere Elternteil nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn der andere Elternteil arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet,
3. der andere Elternteil Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt oder
4. eine Teilzeitbeschäftigung zwischen 30% der regelmäßigen Arbeitszeit und 19 Stunden nach der Geburt des Kindes im bisherigen Umfang fortgesetzt wird.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn

1. in Kind in Adoptionspflege genommen ist oder ein Kind des Ehepartners betreut wird,
2. ein Urlaub nach § 88 a oder § 95 a des Landesbeamtengesetzes durch Erziehungsurlaub unterbrochen wird oder
3. wegen eines anderen Kindes Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird.

(3) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht auch, wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 nicht sichergestellt werden kann.

(4) Während des Erziehungsurlaubs ist eine Teilzeitbeschäftigung als

1. Beamtin oder Beamter mit mindestens 30% der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte vor der Geburt des Kindes mit einer höheren Stundenzahl beschäftigt war,
2. Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sowie als Selbständige oder Selbständiger zulässig, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

und die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt.

§ 3 Verfahren

(1) Die Beamtin oder der Beamte muß den Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Antritt beantragen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume Erziehungsurlaub in Anspruch genommen werden soll. Eine Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder ein Wechsel unter den Berechtigten ist dreimal zulässig.

(2) Kann die Beamtin oder der Beamte aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 3 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig beantragen, so kann sie oder er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.

(3) Die Beamtin oder der Beamte soll der oder dem Dienstvorgesetzten spätestens zwölf Wochen vor Beendigung des Erziehungsurlaubs mitteilen, ob sie oder er beabsichtigt, den Dienst nach Beendigung des Erziehungsurlaubs wieder anzutreten.

(4) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte der oder dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung oder Verlängerung des Erziehungsurlaubs

(1) Der Erziehungsurlaub kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 1 verlängert werden, wenn die oder der Dienstvorgesetzte zustimmt. Er ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.

(2) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, endet dieser spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes.

§ 5 Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 5 Abs. 6 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 53), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, gekürzt, wenn die Beamtin oder der Beamte während des Erziehungsurlaubs eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn oder einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber leistet.

§ 6 Entlassungsschutz

(1) Während des Erziehungsurlaubs darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wären. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Die §§ 40 und 41 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Fürsorge in Krankheits-, Pflege-; Geburts- und Todesfällen

Während des Erziehungsurlaubs besteht ein Anspruch auf Fürsorge in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, sofern nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften besteht.

§ 8 Übergangsvorschrift

In den Fällen, in denen das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren worden ist, sind die am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 174) weiter anzuwenden.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 174) außer Kraft.


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Red 20231017

 

 

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