Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 6 Entlassungsschutz

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 6 Entlassungsschutz

 

§ 6 Entlassungsschutz

(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinärverfahrens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen wären. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über die Entlassung bleiben unberührt.


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Red 20231030 / 20231017

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