Schleswig-Holstein: Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 4 Erholungsurlaub

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO) des Landes Schleswig-Holstein


Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO): § 4 Erholungsurlaub

 

§ 4 Erholungsurlaub

Der Erholungsurlaub wird nicht nach § 4 Absatz 6 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung vom 2. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), gekürzt, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn oder einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber leistet.


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Red 20231030 / 20231017

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