Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 5 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) von Schleswig-Holstein


Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 5 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs


§ 5 Anrechnung früheren Erholungsurlaubs

Ist in einem anderen Beschäftigungsverhältnis oder anderweitig im öffentlichen Dienst für eine Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.


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Red 20231030 / 20231017

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