Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 13 Inkrafttreten

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) von Schleswig-Holstein


Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 13 Inkrafttreten


§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 29) außer Kraft.


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Red 20231030 / 20231017

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