Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) von Schleswig-Holstein


Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes


§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes

(1) Der beantragte Erholungsurlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu gewähren, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat den Erholungsurlaub rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat ihre oder seine Erreichbarkeit während des Erholungsurlaubs sicherzustellen, wenn die oder der Dienstvorgesetzte dies verlangt.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit die Leiterin oder der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.


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Red 20231030 / 20231017

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