Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 7 Widerruf und Verlegung

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) von Schleswig-Holstein


Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 7 Widerruf und Verlegung


§ 7 Widerruf und Verlegung

(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet ist. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt.

(2) Beantragt die Beamtin oder der Beamte aus wichtigem Grund eine Änderung des beantragten Erholungsurlaubs, ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.


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Red 20231030 / 20231017

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