Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 9 Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamten

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>>>zur aktuellen Fassung der Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ) von Schleswig-Holstein


Landesverordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter (Erholungsurlaubsverordnung - EUVO - ): § 9 Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamten


§ 9 Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamten

Der Erholungsurlaub jugendlicher Beamtinnen und Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868); weitergehende Erholungsurlaubsansprüche nach dieser Verordnung bleiben unberührt. Die Wartezeit beträgt drei Monate. Für die Abwicklung des Erholungsurlaubs gelten die Bestimmungen des § 6.


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Red 20231030 / 20231017

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