Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 80 Hauptpersonalräte beim für Bildung zuständigen Ministerium

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§ 80 Hauptpersonalräte beim für Bildung zuständigen Ministerium   

(1) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wird beim für Bildung zuständigen Ministerium ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an

1. Grund-, Haupt- und Sonderschulen,

2. Realschulen,

3. Gymnasien,

4. Gesamtschulen,

5. berufsbildenden Schulen.

Innerhalb der Gruppe der Grund-, Haupt- und Sonderschullehrkräfte werden die Lehrkräfte an Sonderschulen mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welcher Gruppe der Sitz zusteht.

(2) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wählen den Hauptpersonalrat beim für Bildung zuständigen Ministerium).

 

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