Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 85 Behandlung von Verschlußsachen

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§ 85 Behandlung von Verschlußsachen   

(1) Soweit eine Maßnahme, an der der Personalrat beteiligt ist, als Verschlußsache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle des Personalrates ein Ausschuß. Dem Ausschuß gehört höchstens je ein von den Gruppenvertretungen gewähltes Mitglied der im Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalräte bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrates.

(2) Wird in Dienststellen des Landes der zuständige Ausschuß nicht rechtzeitig gebildet, ist der Ausschuß des bei der Dienststelle bestehenden Bezirkspersonalrates oder, wenn dieser nicht rechtzeitig gebildet ist, der Ausschuß des bei der obersten Landesbehörde bestehenden Hauptpersonalrates zu beteiligen.

(3) Die Einigungsstelle (§ 53) besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fallen aus je einem Mitglied, das von der obersten Landes- oder obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt wird und einem den Vorsitz führenden unparteiischen Mitglied, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlußsachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.

(4) Die §§ 30, 31 und 60 Abs. 5 sind nicht anzuwenden. Angelegenheiten, die als Verschlußsachen mindestens des Geheimhaltungsgrades. "VS-Vertraulich" eingestuft sind, werden in der Personalversammlung nicht behandelt.

(5) Die oberste Landes- oder oberste Dienstbehörde kann anordnen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuß und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 89 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

 

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