Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 94 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz

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§ 94 Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz   

(1) Neuwahlen von Personalräten und des Referendarrates sind in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1991, Neuwahlen zu den Jugend- und Ausbildungsvertretungen und zu dem Personalrat und dem Gesamtpersonalrat nach § 78 Abs. 4 Satz 2 sind erstmalig in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1991, alsdann jeweils in dem nach §§ 19, 65 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 1 und § 78 Abs. 4 Satz 3 vorgesehenen Wahlzeitraum durchzuführen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 sind im Geschäftsbereich des Ministeriumsfür Justiz, Arbeit und Europa die Neuwahlen von Personalräten und des Referendarrates erstmalig in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1991 durchzuführen. Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes bestimmt den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen zum Referendarrat. Die Wahlordnung regelt das Nähere.

(3) Die Amtszeit der bestehenden Jugend- und Ausbildungsvertretungen verlängert sich bis zum Abschluß der Wahlen nach Absatz 1.

 

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