Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 64 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung

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§ 64 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung   

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

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5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten  aus einer Person, 
21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten  aus drei Mitgliedern, 
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten  aus fünf Mitgliedern, 
mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten  aus sieben Mitgliedern. 

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(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

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