Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 81 Sondervorschriften für Personalräte und Stufenvertretung

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§ 81 Sondervorschriften für Personalräte und Stufenvertretung   

Für die Personalräte der Lehrkräfte gelten folgende Sondervorschriften:

1. Die Kosten nach den §§ 17 und 34 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 sowie Abs. 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 und 4 tragen die Dienstherren der Lehrkräfte.

2. Für die Gruppen der Lehrkräfte gilt § 14 entsprechend. Innerhalb der Gruppen der Lehrkräfte ist nicht nach dem Status der Beschäftigten, sondern nach der Schulart zu unterscheiden; soweit keine Gruppen von Lehrkräften bestehen, obliegen die Aufgaben von Gruppenvertretungen den Personalräten der Lehrkräfte.

3. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

4. In den Fällen des § 36 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Verordnung.

 

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