Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 32 Geschäftsordnung und Sitzungsniederschrift

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§ 32 Geschäftsordnung und Sitzungsniederschrift   

(1) Der Personalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens Angaben enthalten über

1. Ort u behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und Tag der Sitzung,

2. den den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind.

Die Niederschrift ist von dem den Vorsitz führenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich alle teilnehmenden Personen eigenhändig einzutragen haben.

(3) Haben die Jugend- und Ausbildungsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Vertretung der nichtständig Beschäftigten, des Krankenpflegepersonals, der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der diesbezügliche Teil der Niederschrift in Abschrift zuzuleiten.

(4) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.

(5) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluß des Personalrates mitzuteilen. Auf Verlangen der Beschäftigten soll der Personalrat seinen Beschluß begründen.

 

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