Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrates

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§ 13 Anzahl der Mitglieder des Personalrates  

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

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5 bis 20 Wahlberechtigten aus einer Person, 
21 bis 50 Wahlberechtigten  aus drei Mitgliedern, 
51 bis 150 Wahlberechtigten  aus fünf Mitgliedern, 
151 bis 300 Wahlberechtigten  aus sieben Mitgliedern, 
301 bis 600 Wahlberechtigten  aus neun Mitgliedern, 
601 bis 1.200 Wahlberechtigten  aus elf Mitgliedern, 
1.201 und mehr Wahlberechtigten  aus dreizehn Mitgliedern. 

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Maßgebend ist die Anzahl der Wahlberechtigten am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens. § 14 bleibt unberührt.


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