Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 56 Initiativrecht des Personalrates

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§ 56 Initiativrecht des Personalrates   

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach §§ 1 und 2 kann der Personalrat in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Das gleiche gilt für Anträge an die Dienststelle, die Personen betreffen, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder für die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.

(3) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 51 Abs. 4 oder in Fällen des § 51 Abs. 5 kann ein Antrag nach Absatz 1 nur mit Zustimmung der Betroffenen gestellt werden.

(4) In personellen Angelegenheiten der Beschäftigten nach § 51 Abs. 6 und in Angelegenheiten nach § 51 Abs. 7 kann ein Antrag nach Absatz 1 nicht gestellt werden.

(5) Der Antrag des Personalrates ist der Dienststellenleitung schriftlich vorzulegen. Die Dienststellenleitung kann verlangen, daß der Personalrat ihn begründet. Die Dienststellenleitung hat unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Ist sie in der beantragten Angelegenheit nicht entscheidungsbefugt, hat sie den Antrag unverzüglich mit einer Stellungnahme der zuständigen Dienststelle weiterzuleiten.

(6) Stimmt die nach Absatz 5 für die Entscheidung zuständige Dienststellenleitung dem Antrag des Personalrates nicht zu, so hat sie die Ablehnung zu begründen und den Personalrat schriftlich unter Beifügung der Begründung zu unterrichten. Für das weitere Verfahren ist

§ 52 Abs. 3 bis 7 anzuwenden.

(7) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle gilt § 54, für die Wirksamkeit oder Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle gilt § 55.

 

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