Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 16 Schutz der Wahlhandlung

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§ 16 Schutz der Wahlhandlung  

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, insbesondere durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen, beeinflussen. Niemand darf in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden.

(2) § 38 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und sich für die Wahl bewerbende Beschäftigte entsprechend, Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Abordnung oder Versetzung bis zur Dauer von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf dienstlich unabweisbare Fälle beschränkt werden.


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