Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 90 Unzulässigkeit von Vereinbarungen

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§ 90 Unzulässigkeit von Vereinbarungen   

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag. Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen abweichende Regelungen nicht getroffen werden.

 

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