Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 37 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

§ 37 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen   

(1) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und unter Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zu zwanzig Arbeitstage je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu zehn Arbeitstage vom Dienst freigestellt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts für insgesamt fünfzehn Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Das den Vorsitz führende Mitglied des Personalrates sowie die es vertretenden Mitglieder des Personalrates haben unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts bis zu fünf Arbeitstage in zwei Jahren Anspruch auf Teilnahme an einer von einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband einberufenen Konferenz der Personalräte. Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Beschlüsse des Personalrates über die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 haben die dienstlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen und sind der Dienststelle rechtzeitig mitzuteilen. Sie sind für die Dienststelle bindend, es sei denn, daß das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststelle aufhebt. Der Antrag ist innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Unterrichtung der Dienststelle über den Beschluß des Personalrates zu stellen. Im Falle des Absatzes 1 tritt die Bindungswirkung nur ein, soweit sich die Beschlüsse des Personalrates im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel halten.

(5) Die zur Teilnahme von Mitgliedern des Personalrates an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 1 bewilligten Haushaltsmittel können dem Personalrat zur eigenverantwortlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.

 

Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.


 

 

 

 

 

 

 

 

 


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024