Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 75 Nichtständige Beschäftigte

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

§ 75 Nichtständige Beschäftigte   

(1) Sind in einer Dienststelle während bestimmter Dienstzeiten des Jahres oder zur Erfüllung bestimmter Aufgaben, deren Zeitdauer von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt ist, mindestens fünf Beschäftigte nur vorübergehend tätig, so wählen diese mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vertretung der nichtständigen Beschäftigten. Die Vertretung besteht bei

. 

5 bis 40 nichtständigen Beschäftigten  aus einer Person, 
41 bis 100 nichtständigen Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 
101 und mehr nichtständigen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern.

.

Das gleiche gilt für Beschäftigte im Schul- und Hochschulbereich, deren Arbeitsverträge von vornherein auf weniger als ein Jahr begrenzt sind.

(2) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten für die Wahl der Mitglieder der Vertretung § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 und 15 bis 18 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle und zum öffentlichen Dienst. Besteht die Vertretung der nichtständigen Beschäftigten aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz übernimmt und die laufenden Geschäfte führt, sowie ein stellvertretendes Mitglied.

(3) Die Amtszeit der in Absatz 1 bezeichneten Mitglieder endet mit Ablauf des für die Beschäftigung der nichtständigen Beschäftigten vorgesehenen Zeitraumes oder mit Wegfall der Voraussetzungen für ihre Wahl. § 19 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 und 2 sowie §§ 21 bis 23 gelten entsprechend.

(4) Die Zusammenarbeit der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b sowie § 31 Abs. 3 . § 38 gilt entsprechend.

(5) Für die Geschäftsführung der Vertretung der nichtständigen Beschäftigten sind § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27, 29, 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 4, sowie §§ 35 und 48, für die Rechtsstellung § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 37 sinngemäß anzuwenden.

 

Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024