Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 49 Unterrichtung des Personalrates
(1) Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben über alle Angelegenheiten, die sich auf die Beschäftigten erstrecken oder auswirken, frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Folgen für Arbeitsplätze, Arbeitsbedingungen, Arbeitsinhalte, Arbeitsorganisation und Qualifikationsanforderungen und bei Personalplanungen; in Planungsgruppen ist der Personalrat von Anfang an einzubeziehen. Der Personalrat kann jederzeit eine Beratung der erwogenen Maßnahmen verlangen. § 47 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Daten, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen. Soweit diese in den Fällen des § 51 Abs. 4 nicht die Beteiligung des Personalrates beantragt haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(3) Über das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung (Gesamtnote, verbale Zusammenfassung und Verwendungsvorschlag) ist der Personalrat zu informieren, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist. Dienstliche Beurteilungen sind im übrigen auf Verlangen der Beschäftigten, dem Personalrat zugänglich zu machen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung der Beschäftigten und nur von den von ihnen bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.
(4) An Vorstellungsgesprächen und Auswahlverfahren sowie an Prüfungen und Eignungsfeststellungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches oder von Personen, die sich um Einstellung bewerben, abnimmt, sowie an der Auswertung von Tests dieser Personen kann ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrates beratend teilnehmen. Zu Besprechungen zur Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe, die die Dienststelle durchführt oder von Dritten durchführen läßt, ist ein Mitglied des Personalrates hinzuzuziehen.
(5) Durch Dienstvereinbarungen können Regelungen über das Verfahren zur Unterrichtung des Personalrates getroffen werden.