Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 17 Kosten der Wahl

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§ 17 Kosten der Wahl  

Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendiges Versäumen von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechtes, der Teilnahme an den Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes gelten § 34 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 2 entsprechend. Wahlvorstandsmitglieder sind unter Fortzahlung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts und Übernahme der Kosten bis zu drei Arbeitstage für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Wahlvorstand nützlich sind. Über den Umfang der notwendigen Dienstbefreiung entscheidet der Wahlvorstand unter Ausschluß des betroffenen Mitgliedes.


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