Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 79 Stufenvertretungen bei den unteren Schulaufsichtsbehörden
(1) Bei den unteren Schulaufsichtsbehörden wird eine Stufenvertretung für die Lehrkräfte gebildet. § 13 ist anzuwenden.
(2) Innerhalb der Stufenvertretung werden je eine Gruppe für Lehrkräfte an Realschulen und für Lehrkräfte an Grund-, Haupt- und Sonderschulen gebildet. Die Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie die Fachlehrerinnen und -lehrer gehören der Gruppe der Lehrkräfte ihrer Schulart an. Innerhalb der Gruppe der Grund-, Haupt- und Sonderschullehrkräfte werden die Lehrkräfte an Sonderschulen mit mindestens einem Sitz berücksichtigt.