Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 63 Wahlrecht und Wählbarkeit

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§ 63 Wahlrecht und Wählbarkeit   

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die Wahlberechtigten im Sinne von § 11, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Mitglieder der Personalvertretung sind nicht zur Jugend- und Ausbildungsvertretung wählbar.

 

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