Besoldung Schleswig-Holstein
Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 89 Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten

Taschenbuch für Beamtinnen und Beamte:

Sie interessieren sich für das Beamtenrecht und möchten auch bei Besoldung, Beamtenversorgung und Beihilfe auf dem Laufenden bleiben? In Zusammenarbeit mit dem INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst können Sie hier das beliebte Taschenbuch "Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte" für nur 7,50 Euro zzgl. 2,50 Versand bestellen. Im Jahres-ABO zahlen Sie sogar nur 5,00 Euro. Zur Bestellung 


NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte



Zur Übersicht des Mitbestimmungsgesetzes von Schleswig-Holstein

§ 89 Fachkammern und Fachsenate bei den Verwaltungsgerichten   

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern Fachsenate) zu bilden.

(2) Die Fachkammer besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter müssen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 3 sein. Sie werden durch die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle je zur Hälfte auf Vorschlag

der unter den Beschäftigten vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und

der in § 1 bezeichneten Dienststellen

berufen. Für die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richterinnen und Richter entsprechend.

(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2 Satz 3 berufenen ehrenamtlichen Mitgliedern. Unter den in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beschäftigten muß sich je eine Person im Beamten- und im Arbeitnehmerverhältnis befinden.


mehr zu: Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein
  Startseite | www.besoldung-schleswig-holstein.de | Impressum   © 2012 Sandra Tillmann