Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 72 Wahlverfahren

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§ 72 Wahlverfahren   

(1) Die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat gelten entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.

(2) Die Amtszeit des Referendarrates beträgt ein Jahr; §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Der Eintritt in eine Wahlstation führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Nr. 5.

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