Mitbestimmungsgesetz von Schleswig-Holstein: § 78 Bildung der Personalräte

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§ 78 Bildung der Personalräte   

(1) Schulen sind Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Für Regionale Berufsbildungszentren finden die für Schulen geltenden Bestimmungen Anwendung. § 83 Abs. 1 gilt entsprechend; der Verwaltungsrat und, soweit gebildet, die Gewährträgerversammlung stehen den in § 83 Abs. 1 genannten Organen gleich. § 84 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 nicht anzuwenden

(2) Die Lehrkräfte der Schule wählen den Personalrat der Lehrkräfte (L). § 79 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die übrigen Beschäftigten an den Schulen wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sie nicht zu einem anderen, bei ihrem Dienstherrn gebildeten Personalrat wahlberechtigt sind.

(4) Das Institut für Qualitätsentwicklung ist eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Am Institut für Qualitätsentwicklung wird je ein Personalrat gebildet für

1. die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter und

2. die übrigen hauptberuflich dort tätigen Beschäftigten.

 

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