Besoldung Schleswig-Holstein |
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§ 9 Besondere Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung
(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1. den Rahmen des Bundes- und Landesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und
2. alle sonstigen Geldzuwendungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Die nach § 4 erlassene Verordnung gilt entsprechend.