Anlage 3 Landesbesoldungsgesetz Schleswig-Holstein Besoldungsordnung C kw (SHBesO C kw)

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Anlage 3

Landesbesoldungsgesetz Schleswig-Holstein

Besoldungsordnung C kw (SHBesO C kw)

Besoldungsgruppe C 1 kw
Künstlerische Assistentin oder Künstlerischer Assistent

Wissenschaftliche Assistentin oder Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2 kw
Hochschuldozentin oder Hochschuldozent1)

Oberassistentin oder Oberassistent1)

Oberingenieurin oder Oberingenieur

Professorin oder Professor an einer Fachhochschule2)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule3)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule3)

-
an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor3) 4)

Fußnoten
1)
Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit als Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.

2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw.

3)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 kw oder C 4 kw.

4)
Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 3 kw
Professorin oder Professor an einer Fachhochschule1)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule2)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule2)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor2) 3)

Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw.

2)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 kw oder C 4 kw.

3)
Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 4 kw
Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule1)

Professorin oder Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule1)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1) 2)

Fußnoten
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppe C 2 kw und C 3 kw.
2) Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.


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Red 20231027

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