Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 31 Besoldungsordnung W

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 31 Besoldungsordnung W

 

Unterabschnitt 3
Vorschriften für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen 

§ 31 Besoldungsordnung W

Die Ämter der Professorinnen und Professoren sowie der Kanzlerinnen und Kanzler und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 2) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A oder B zugewiesen sind.


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Red 20231029

 

 

 

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