Anlage 2 Landesbesoldungsgesetz Schleswig-Holstein Besoldungsordnung W (SHBesO W)

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Anlage 2

Landesbesoldungsgesetz Schleswig-Holstein
Besoldungsordnung W (SHBesO W)


Besoldungsgruppe W 1
Professorin oder Professor als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor1)

Fußnoten
1)
Nach § 64 des Hochschulgesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule.

Besoldungsgruppe W 2
Professorin oder Professor an einer Fachhochschule1)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule1)

Professorin oder Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1)

Kanzlerinnen oder Kanzler der Fachhochschulen Flensburg, Lübeck und Westküste, der Muthesius-Kunsthochschule und der Musikhochschule2)

Fußnoten
1)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2)
Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3
Professorin oder Professor an einer Fachhochschule1)

Professorin oder Professor an einer Kunsthochschule1)

Professorin oder Professor an einer Pädagogischen Hochschule1)

Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor1)

Präsidentin oder Präsident der ...2)

Kanzlerinnen oder Kanzler der Universitäten und der Fachhochschule Kiel2)

Hauptamtliche Vizepräsidentin oder hauptamtlicher Vizepräsident für Medizin der Universität zu Lübeck

Hauptamtliche Dekanin oder hauptamtlicher Dekan der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

Fußnoten
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.


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Red 20231027

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