Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 74 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 74 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

 

§ 74 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Die vermögenswirksamen Leistungen betragen monatlich 6,65 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; bei begrenzter Dienstfähigkeit gilt Entsprechendes.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Anwärterbezüge zuzüglich der Stufe 1 des Familienzuschlags 971,45 Euro monatlich nicht erreichen, erhalten monatlich 13,29 Euro.

(3) Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgeblich.

(4) Die vermögenswirksamen Leistungen sind bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach § 76 folgenden drei Kalendermonate, danach monatlich im Voraus zu zahlen.


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Red 20231029

 

 

 

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