Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 77 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 77 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

 

Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften 

§ 77 Allgemeine Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeitsregelungen

Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.


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Red 20231029

 

 

 

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