Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 75 Konkurrenzen

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 75 Konkurrenzen

 

§ 75 Konkurrenzen

(1) Die vermögenswirksamen Leistungen werden der oder dem Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt.

(2) Bei mehreren Dienstverhältnissen ist das Dienstverhältnis maßgebend, aus dem die oder der Berechtigte einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat. Sind solche Leistungen für mehrere Dienstverhältnisse vorgesehen, sind sie aus dem zuerst begründeten Verhältnis zu zahlen.

(3) Erreichen die vermögenswirksamen Leistungen nach Absatz 2 nicht den Betrag nach § 74, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für vermögenswirksame Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis, auch wenn die Regelungen im Einzelnen nicht übereinstimmen.


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Red 20231029

 

 

 

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