Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

 

§ 54 Zulage für Beamtinnen und Beamte der Justizverwaltung mit herausgehobener Tätigkeit bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem ersten Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz erhalten für die Dauer der Ausübung herausgehobener Tätigkeiten bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit sie keine Amtszulage nach den Fußnoten 4 oder 5 zu Besoldungsgruppe A 7 erhalten.


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Red 20231029

 

 

 

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