Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 47 Allgemeine Stellenzulage

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 47 Allgemeine Stellenzulage

 

§ 47 Allgemeine Stellenzulage

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten

1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1

a) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,

b) in der Besoldungsgruppe A 9 und

2. Beamtinnen und Beamte

a) in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9,

b) in den Fachrichtungen Technische Dienste und Feuerwehr in den Besoldungsgruppen A 10 bis A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 10,

c) in der Besoldungsgruppe A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem zweiten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 13 sowie in der Besoldungsgruppe C 1 kw,

d) im Amtsanwaltsdienst in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 der Laufbahngruppe 2 mit dem ersten Einstiegsamt A 12.


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Red 20231029

 

 

 

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