Besoldung Schleswig-Holstein
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§ 19

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§ 19

(1) Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte, denen nach der bis zum 19. Februar 1973 geltenden Fassung des Landesbesoldungsgesetzes eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 168,50 DM zusteht, behalten diese.

(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1 a.



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