Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 17 Anpassung der Besoldung

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Schleswig-Holstein: Besoldungsgesetz (SHBesG) § 17 Anpassung der Besoldung

 

§ 17 Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Soweit gesetzlich nicht abweichend geregelt, ergibt sich die Höhe der Besoldung aus den Anlagen 5 bis 8 dieses Gesetzes.


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Red 20231029

 

 

 

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