Schleswig-Holstein: Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) § 3 Einordnung in ein Hauptamt

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>>>zur aktuellen Fassung der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) des Landes Schleswig-Holstein

 


Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 3 Einordnung in ein Hauptamt

 

§ 3 Einordnung in ein Hauptamt

Tätigkeiten, die für das Land, eine Gemeinde, einen Kreis, ein Amt oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit oder eine rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. Sie sollen in ein Hauptamt eingeordnet werden, wenn sie mit ihm im Zusammenhang stehen. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der Beamtin oder dem Beamten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen worden ist.


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Red 20231017

 

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