Schleswig-Holstein: Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) § 16 Zuständigkeit

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>>>zur aktuellen Fassung der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) des Landes Schleswig-Holstein

 


Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 16 Zuständigkeit

 

Abschnitt IV
Zuständigkeit, Übergangs- und Schlußbestimmungen 

§ 16 Zuständigkeit

Die oder der Dienstvorgesetzte kann die ihr oder ihm zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden ihres oder seines Geschäftsbereichs übertragen; in diesem Fall tritt die nachgeordnete Behörde an die Stelle der oder des Dienstvorgesetzten.


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Red 20231017

 

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