Schleswig-Holstein: Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) § 8 Vergütung

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>>>zur aktuellen Fassung der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) des Landes Schleswig-Holstein

 


Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 8 Vergütung

 

Abschnitt II
Vergütung für Nebentätigkeiten 

§ 8 Vergütung

(1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2) Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1. Reisekostenvergütungen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes bis zu dem nach diesem Gesetz höchstens zulässigen Tagegeld,
2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Reisekostenvergütungen insoweit, als sie den Höchstbetrag nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als Vergütung anzusehen. Dies gilt nicht für Vergütungen im Sinne des § 9 des Bundesreisekostengesetzes.


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Red 20231017

 

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