Schleswig-Holstein: Nebentätigkeitsverordnung (NtVO) § 5 Öffentliche Ehrenämter

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Nebentätigkeitsverordnung (NtVO): § 5 Öffentliche Ehrenämter

 

§ 5 Öffentliche Ehrenämter

Öffentliche Ehrenämter, deren Wahrnehmung nach § 70 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes nicht als Nebentätigkeit gilt, sind

1. die Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter,
2. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalrecht gebildeten Organs, Ausschusses oder Ortsbeirats,
3. die ehrenamtliche Tätigkeit als von einer kommunalen Vertretung gewähltes Mitglied eines Ausschusses, der aufgrund eines Gesetzes gebildet worden ist,
4. die ehrenamtliche Tätigkeit in den Kreis-, Landes- oder Bundesverbänden der Gemeinden, Kreise und Ämter,
5. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr oder als verpflichtete Helferin oder verpflichteter Helfer des Katastrophenschutzes,
6. die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter, Schöffin oder Schöffe, Schiedsfrau oder Schiedsmann,
7. die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied von Organen oder Ausschüssen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der Bundesagentur für Arbeit,
8. die sonstige in Rechtsvorschriften als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit oder auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.


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Red 20231017

 

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