Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein Teil C und D

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Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein Teil C und D
 

C
Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes in Gremien von juristischen Personen

Für die dienstrechtliche Bewertung der Übernahme und die dienstrechtlichen Folgen der Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten des Landes in Gremien von juristischen Personen, die außerhalb der Landesverwaltung stehen, werden folgende Hinweise gegeben.

1 Übernahme der Tätigkeit

Vor der Übernahme der Tätigkeit ist zu klären, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die Bestandteil des Hauptamtes der Beamtin oder des Beamten ist, oder ob es sich um eine Nebentätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt handelt.

1.1 Hauptamt

Tätigkeiten sollen in ein Hauptamt eingeordnet werden, wenn sie mit ihm im Zusammenhang stehen. Hauptamt ist das konkrete Amt im funktionellen Sinn. Ein Zusammenhang mit dem Hauptamt besteht, wenn die Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift mit einem bestimmten Amt verbunden ist oder wenn sie der Beamtin oder dem Beamten als Inhaberin oder Inhaber des Hauptamtes übertragen ist (§ 3 der Nebentätigkeitsverordnung - NtVO).
Eine Aufgabe kann jedoch nur dann in das Hauptamt einbezogen werden, wenn der Dienstherr die Kompetenz für diese Aufgabe besitzt. Bezogen auf die Gremientätigkeit bedeutet dies z.B. folgendes: Besteht für das Land ein Entsendungsrecht und kann es eigenmächtig eine Beamtin oder einen Beamten für ein Gremium berufen, ist die Kompetenz gegeben und eine Einordnung in das Hauptamt der oder des Betroffenen grundsätzlich möglich. Wird hingegen die Beamtin oder der Beamte durch Organe der juristischen Person selbst berufen, besitzt das Land auch dann nicht die erforderliche Kompetenz, wenn das Gremium in seiner Beschlussfassung einem entsprechenden Vorschlag des Landes folgt. Hier ist eine Einordnung in das Hauptamt daher nicht möglich.
Ist das Land Miteigentümer, Teilhaber oder Anteilseigner einer juristischen Person, so ist die Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten des Landes in Gremien dieser juristischen Person in das Hauptamt einzuordnen, soweit sie dem Gremium als Vertreter des Landes angehören und ihre Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Landesinteressen dient. Bei Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes in anderen Gremien, bei deren Mitgliedschaft zwar an deren Eigenschaft als Landesbeamtinnen und -beamte angeknüpft wird, denen sie jedoch nicht als Vertreterin oder Vertreter des Landes angehören und in denen die Mitgliedschaft überwiegend der Wahrnehmung von Interessen der juristischen Person (z.B. nach § 111 des Aktiengesetzes) dient, scheidet eine Einordnung in das Hauptamt in der Regel aus.
Im Übrigen steht es im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche Tätigkeiten er im Einzelfall in das Hauptamt einordnet oder als Nebentätigkeiten überträgt.

1.2 Nebentätigkeit

Wird die Tätigkeit in einem Gremium nicht in das Hauptamt eingeordnet, so liegt eine Nebentätigkeit vor, es sei denn, es handelt sich um ein öffentliches Ehrenamt (§ 5 NtVO). Von Bedeutung ist insbesondere § 5 Nummer 8 NtVO, wonach die sonstige in Rechtsvorschriften als ehrenamtlich bezeichnete Tätigkeit oder auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben als öffentliches Ehrenamt anzusehen ist. Satzungen sind nur dann als Rechtsvorschriften anzusehen, wenn sie von Trägern der öffentlichen Verwaltung erlassen werden; die Satzung einer juristischen Person des Privatrechts erfüllt nicht diese Voraussetzungen. Der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (z.B. Aufsichtsratstätigkeiten), auch wenn dieses sich überwiegend in öffentlicher Hand befindet, ist kein öffentliches Ehrenamt im Sinne des § 5 NtVO, sondern in jedem Fall eine Nebentätigkeit und nach § 40 Beamtenstatusgesetz i.V.m. § 72 Abs. 1 Nummer 4 Buchst. d des Landesbeamtengesetzes (LBG) anzeigepflichtig, soweit die Übernahme nicht nach § 71 LBG auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten erfolgt ist.
Vor der Entscheidung über die Übernahme einer Tätigkeit in Gremien einer juristischen Person ist ferner zu prüfen, ob diese Tätigkeit der Vorbildung oder Berufsausbildung der Beamtin oder des Beamten entspricht und sie oder ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (§ 71 LBG).

1.3 Übertragung der Tätigkeit

Bei der Übertragung ist der Beamtin oder dem Beamten ausdrücklich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Hauptamtes oder als Nebentätigkeit ausgeübt werden soll. Dabei ist ggf. auch der Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit klarzustellen.

1.3.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten
Bei einer Einordnung in das Hauptamt endet die Tätigkeit mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, ohne dass es hierfür einer besonderen Regelung bedürfte. Zur Klarstellung sollte jedoch folgender Hinweis aufgenommen werden:
„Die Tätigkeit steht im Zusammenhang mit dem Hauptamt. Sie wird daher gem. § 3 NtVO in das Hauptamt eingeordnet und endet mit dem Ausscheiden aus diesem Amt.“

1.3.2 Nebentätigkeiten

Soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, enden nach § 77 LBG Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen wurden oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, mit Beendigung des Beamtenverhältnisses. Soll darüber hinaus bereits beim Wechsel des dienstlichen Aufgabengebietes die Nebentätigkeit automatisch enden, bedarf es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises.
– Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen und soll sie bei Beendigung des Hauptamtes enden, soll bei der Übertragung folgender Hinweis gegeben werden:

„Die Tätigkeit wird als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt ausgeübt. Sie endet mit dem Ausscheiden aus diesem Amt, soweit nicht für die Zeit nach Beendigung des Hauptamtes eine anderweitige Regelung im Einzelfall ausdrücklich erfolgt.“

– Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen und soll sie erst bei Beendigung des Beamtenverhältnisses enden, soll bei der Übertragung folgender Hinweis gegeben werden:

„Die Tätigkeit wird als Nebentätigkeit ausgeübt. Sie steht im Zusammenhang mit dem Hauptamt und endet nach § 77 LBG mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses.“

2 Ausübung der Tätigkeit

Ob eine Tätigkeit dem Hauptamt zugeordnet oder als Nebentätigkeit übertragen wird, ist insbesondere für die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein, der Anrechnung auf die Arbeitszeit sowie der Annahme von Vergütungen von Bedeutung.

2.1 In das Hauptamt eingeordnete Tätigkeiten

2.1.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen; Ausübung während der Arbeitszeit

Wird die Tätigkeit in das Hauptamt eingeordnet, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein ebenso wie die Ausübung während der Arbeitszeit ohne weiteres zulässig.

2.1.2 Vergütungen

Vergütungen für die Gremientätigkeit dürfen grundsätzlich nicht angenommen werden; sie wären eine unzulässige Belohnung i.S.d. § 42 BeamtStG. Maßgeblich ist der Vergütungsbegriff des § 8 NtVO. Zulässig sind daher lediglich Reisekostenvergütungen und konkreter Auslagenersatz, nicht aber pauschalierte Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder.

2.2 Nebentätigkeiten

2.2.1 Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen
Wird die Tätigkeit als Nebentätigkeit wahrgenommen, ist die Inanspruchnahme von Personal, Material und Einrichtungen des Landes Schleswig-Holstein nach § 11 NtVO nur mit Genehmigung zulässig. Die Genehmigung darf grundsätzlich nur unter der Auflage erteilt werden, dass ein angemessenes Nutzungsentgelt gezahlt wird (§ 11 Abs. 4 NtVO). Auf das Nutzungsentgelt kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 NtVO verzichtet werden; dies ist in der Regel der Fall.

2.2.2 Ausübung während der Arbeitszeit

Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen oder die oder der Dienstvorgesetzte hat ein dienstliches Interesse an der Übernahme der Nebentätigkeit anerkannt (§ 74 Abs. 1 LBG). Bei den hier angesprochenen Tätigkeiten wird diese Voraussetzung in der Regel erfüllt sein.

2.2.3 Vergütungen

Für Vergütungen gilt die Ablieferungspflicht aus § 10 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO, soweit der zulässige Höchstbetrag von 5.550 Euro überschritten wird. Im Einzelnen wird auf die Hinweise zur Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen (Teil B) verwiesen.

 

D

Schlussbestimmungen



Diese Durchführungshinweise treten zum 1. November 2020 in Kraft und sind befristet bis zum 31. Oktober 2025.

Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 21. September 2015 „Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht“ (Amtsbl. Schl.-H. S. 1134) aufgehoben.

Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)


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Red 20231030

 

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