Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein Teil B

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Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein Teil B


B

Abrechnung und Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

Nach § 10 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 NtVO sind erhaltene Vergütungen für Nebentätigkeiten, die

– im öffentlichen Dienst nach § 4 NtVO (d.h. sowohl im engeren Sinn nach § 4 Abs. 1 NtVO, als auch gleichgestellte Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 NtVO) oder
– auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten

ausgeübt werden, an den Dienstherrn abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550,- Euro im Kalenderjahr übersteigen. Dies gilt nicht in den nach § 10 Abs. 4 NtVO privilegierten Fällen (z.B. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten oder Tätigkeiten während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge). Bei den in § 10 Abs. 5 NtVO genannten Fällen, die lediglich bei Vorliegen eines Staatsvertrages anzuwenden sind und eine Ausnahmegenehmigung im Einzelfall voraussetzen, gilt die o.a. Grenze getrennt sowohl für die dort geregelte Tätigkeit als auch für sonstige der Ablieferungspflicht unterliegende Nebentätigkeiten.

Abrechnung und Ablieferung sind durchzuführen, sobald die erhaltene Vergütung den Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Zum Begriff der Vergütung wird auf § 8 NtVO verwiesen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann auch einen späteren Zeitpunkt der Fälligkeit bestimmen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 NtVO); von dieser Möglichkeit darf nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden (z.B. wenn der Freibetrag früh überschritten wird, jedoch kontinuierlich weitere Nebentätigkeitsvergütungen entstehen, die andernfalls fortlaufend abgerechnet und abgeliefert werden müssten. In diesem Fall kann durch eine jährliche Abrechnung und Ablieferung auch die Kontrolle erleichtert werden.). Spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres sind die Abrechnungen vorzulegen.

Für die Abrechnung ist der anliegende Vordruck zu verwenden.

Der Regelung in § 10 Abs. 1 NtVO liegt die Annahme zugrunde, dass die Vergütung für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten in demselben Kalenderjahr gewährt wird und abzurechnen ist. Handelt es sich jedoch um eine Vergütung für eine Nebentätigkeit, die über einen Zeitraum von mehreren Kalenderjahren ausgeübt wurde, so ist die Vergütung entsprechend dem jeweiligen Anteil der Tätigkeit auf die Kalenderjahre aufzuteilen. Ist hingegen für die lediglich in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeit die Zahlung der Vergütung auf zwei oder mehrere Jahre aufgeteilt worden, so ist für die Abrechnung und Ablieferung der Gesamtbetrag der gewährten Vergütung maßgeblich.

Die für die Bearbeitung der Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständige Dienststelle hat auf die ggf. bestehende Pflicht zur Abrechnung hinzuweisen und den Abrechnungsvordruck zu übersenden.

Die Personaldienststelle überwacht den Rücklauf der Abrechnungsvordrucke und prüft, ob eine Ablieferungspflicht gegeben ist. Sie setzt den abzuliefernden Betrag fest und teilt dieses der Beamtin oder dem Beamten unter Angabe der Bankverbindung und des Kassenzeichens mit der Bitte um Zahlung des Ablieferungsbetrages mit. Der Betrag ist sofort fällig. Auf die Verzugsregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 NtVO wird hingewiesen.

Der Abrechnungsvordruck wird mit Bearbeitungsvermerk der Personaldienststelle im Original als begründende Unterlage an die mittelbewirtschaftende Stelle weitergeleitet. Diese fertigt die Annahmeanordnung (Nummer 2.1 der Anlage 3 zu Nummer 9.2 VV-ZBR).

Aufbewahrung der Vorgänge

Der Originalbeleg verbleibt bei der mittelbewirtschaftenden Stelle.

Die Personaldienststelle nimmt eine Kopie hiervon zu ihren Sachakten. Eine weitere Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der Beamtin oder des Beamten genommen.

Soweit keine Ablieferungspflicht besteht, nimmt die Personaldienststelle den Abrechnungsvordruck zu ihrer Sachakte. Eine Kopie wird zur Teilakte Nebentätigkeiten der Beamtin oder des Beamten genommen.

Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die Unterlagen für den Landesrechnungshof auf Abruf bereitgehalten werden (Nummer 4.6 VV-ZBR).

Personenkreis

Die Ablieferungspflicht gilt für Beamtinnen und Beamte.

Nach § 10 Abs. 3 NtVO gilt die Ablieferungspflicht auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte, soweit sie Vergütungen für Nebentätigkeiten erhalten, die vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt wurden.

Für Tarifbeschäftigte soll bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst in jedem Fall die Ablieferungspflicht nach der NtVO zur Auflage gemacht werden (siehe Erlass VI 116 – 0340.20.03 – 007 vom 16. März 2010).

Erläuterungen

Nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nebentätigkeitsverordnung sind erhaltene Vergütungen für Nebentätigkeiten, die
– im öffentlichen Dienst nach § 4 Nebentätigkeitsverordnung (das heißt sowohl im engeren Sinn nach § 4 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung, als auch gleichgestellte Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung) oder
– auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten

ausgeübt werden, abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550 Euro Euro im Kalenderjahr übersteigen. Um diese Voraussetzung prüfen zu können, haben die Beamtinnen und Beamten der für die Bearbeitung von Nebentätigkeitsangelegenheiten zuständigen Personaldienststelle eine Abrechnung nach vorstehendem Vordruck über die für die betreffenden Nebentätigkeiten erhaltenen Vergütungen im Sinne des § 8 Nebentätigkeitsverordnung vorzulegen.

Beim Ausfüllen der Abrechnung ist Folgendes zu beachten:

a) Anzugeben sind

die mit einer Vergütung verbundenen Nebentätigkeiten (nicht: öffentliche Ehrenämter nach

§ 5 Nebentätigkeitsverordnung) im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder sonstige mit einer Vergütung verbundene Nebentätigkeiten, die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden.

b) In Spalte 3 und 4 kann gegebenenfalls auch ein Zeitraum über mehrere Jahre eingetragen werden, sofern die gewährte Vergütung für eine über mehrere Jahre ausgeübte Nebentätigkeit gewährt wurde.

c) In Spalte 5 ist der Gesamtbetrag aller für die jeweilige Nebentätigkeit erhaltenen Beträge (Vergütung, Honorar, Sitzungsgeld, Pauschalaufwandsentschädigung, Tage- und Übernachtungsgeld, Fahrkostenerstattung, Ersatz barer Auslagen und Ähnliches) einzusetzen. Maßgeblich ist stets die Bruttovergütung.

d) In Spalte 6 sind erhaltene oder zustehende Tage- und Übernachtungsgelder in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat. Tagegelder dürfen nur bis zu dem nach dem Bundesreisekostengesetz höchstens zulässigen Betrag abgezogen werden (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 Nebentätigkeitsverordnung).

e) In Spalte 7 sind erhaltene oder zustehende Fahrkosten in Abzug zu bringen, sofern nicht bereits der Dienstherr entsprechende Leistungen erbracht hat.

f) In Spalte 8 sind erhaltene oder zustehende Beträge für den Ersatz sonstiger barer Auslagen in Abzug zu bringen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wurde oder der Dienstherr nicht entsprechende Leistungen erbracht hat. Der Begriff „sonstige bare Auslagen“ ist eng auszulegen und erfasst nur solche Ausgaben, die normalerweise mit dem Tage- und Übernachtungsgeld nicht abgegolten werden, zum Beispiel Fernsprechgebühren, Porto und Ähnliches.


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Red 20231030

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