Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht des Landes Schleswig-Holstein Teil A

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen


 

Durchführungshinweise zum Nebentätigkeitsrecht

Gl.Nr. 2031.82 (Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 2020 Nr. 45, S. 1516)

Bekanntmachung der Staatskanzlei
Vom 20. Oktober 2020 – StK 433 – 23550/2020 –

Die Durchführungshinweise werden neugefasst. Zudem wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Die Durchführungshinweise gelten nur für Beamtinnen und Beamte. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 4 TV-L.

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, die Durchführungshinweise für ihre Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden. Für Tarifbeschäftigte gilt § 3 Abs. 3 TVöD.

A

Merkblatt über die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein

Das vorliegende Merkblatt soll einen Überblick über die bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachtenden Regelungen geben. Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben, wird Ihnen die für Sie zuständige Personaldienststelle gerne weiterhelfen.

1 Was ist eine Nebentätigkeit?

Nebentätigkeit ist der Oberbegriff für Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Unter den Begriff der Nebenbeschäftigung fallen nicht Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören, wie typische Freizeitbetätigungen. Für eine Nebenbeschäftigung ist dagegen charakteristisch, dass diese darauf gerichtet ist, ein Entgelt zu erzielen (zu Ausnahmen siehe Ziffer 3, dort zu unentgeltlichen Nebentätigkeiten). Eine Nebenbeschäftigung kann sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig in Form eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter und eine unentgeltliche Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Angehörigen gelten nicht als Nebentätigkeit (§ 70 Abs. 4 LBG). Die Vorschriften über Nebentätigkeiten sind deshalb nicht anwendbar. Als öffentliche Ehrenämter sind grundsätzlich nur Tätigkeiten für Träger der öffentlichen Verwaltung anzusehen. Die einzelnen Fälle werden in § 5 NtVO abschließend aufgeführt. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen (s. Vordruck „Erstanzeige für eine Nebentätigkeit“, dort Fallgruppe A).

2 Wo sind die rechtlichen Grundlagen für Nebentätigkeiten zu finden?

Die Ausübung von Nebentätigkeiten richtet sich nach den §§ 40 und 41 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), den §§ 70 bis 79 des Landesbeamtengesetzes (LBG) und der Nebentätigkeitsverordnung (NtVO). Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Hochschulbereich gilt ferner die Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO).

3 Welche Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig und welche nicht?

Grundsätzlich bedarf nach § 40 BeamtStG jede Nebentätigkeit der vorherigen Anzeige, sofern es sich nicht um eine anzeigefreie Nebentätigkeit nach § 72 Abs. 1 LBG handelt. Anzeigefrei ist:
– eine Nebentätigkeit, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 LBG verpflichtet ist (Nebentätigkeit auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten),
– die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
– die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden,
– die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten; andere Tätigkeiten in oder für Selbsthilfeeinrichtungen sind anzeigepflichtig,
– eine unentgeltliche Nebentätigkeit. Folgende Tätigkeiten sind jedoch anzeigepflichtig, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:
– die Übernahme eines Nebenamtes,
– die Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft über einen Nicht-Angehörigen,
– eine Testamentsvollstreckung,
– die Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes sowie die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,
– der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens (Ausnahme: unentgeltliche Tätigkeit in Genossenschaften).

4 Was geschieht, wenn eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit ohne Anzeige ausgeübt wird?

Die Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit ohne Anzeige stellt ein Dienstvergehen dar; dies kann disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Um diese möglichen Folgen von vornherein zu vermeiden, denken Sie bitte daran, die für die Ausübung der Nebentätigkeit erforderliche Anzeige zu erstatten.

Falls Zweifel bestehen, ob es sich um eine anzeigepflichtige Nebentätigkeit handelt, fragen Sie bitte zur Sicherheit vorher bei der für Sie zuständigen Personaldienststelle nach.

5 Wie läuft das Anzeigeverfahren ab?

Die Anzeige ist rechtzeitig, d. h. mindestens einen Monat vor Aufnahme der Nebentätigkeit (vgl. § 75 LBG) auf dem Dienstweg mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an die zuständige Personaldienststelle zu richten. Ein Unterschreiten der Frist ist nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig.

Neben Art und Umfang der Nebentätigkeit sind dabei unter anderem auch die Entgelte (= Gesamtheit der durch die Nebentätigkeit erzielten Einnahmen) und die geldwerten Vorteile aus der Nebentätigkeit nachzuweisen (§ 75 LBG). Sofern abschließende Angaben zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht möglich sind, sind diese zunächst geschätzt mitzuteilen.

Über die Einschränkung oder Untersagung einer Nebentätigkeit soll innerhalb eines Monats entschieden werden. Die Frist beginnt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden. Eine schriftliche Mitteilung der Personaldienststelle erfolgt nur,

– wenn die angezeigte Nebentätigkeit eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt wird,
– wenn die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses zur Ausübung der Nebentätigkeit während der Arbeitszeit oder
– die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (§ 74 LBG) beantragt wurde.

Falls für die Nebentätigkeit Vergütungen gewährt werden, informiert die Personaldienststelle über Abrechnungs- und Ablieferungspflichten.

Haben Sie nach Ablauf eines Monats keine Verbotsverfügung erhalten, können Sie davon ausgehen, dass gegen die Übernahme der Nebentätigkeit keine Bedenken bestehen. Sie sind damit berechtigt, die angezeigte Nebentätigkeit zu übernehmen.

6 Wann ist die Übernahme einer Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen?

Die Übernahme ist einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das ist nach der – nicht abschließenden – Aufzählung in § 73 Abs. 1 LBG der Fall bei Nebentätigkeiten, die
– die Beamtin oder den Beamten durch Art und Umfang übermäßig beanspruchen. In zeitlicher Hinsicht wird davon ausgegangen, dass die Nebentätigkeit zu sehr in Anspruch nimmt, wenn die durchschnittliche zeitliche Beanspruchung acht Stunden wöchentlich überschreitet. Dabei ist der zeitliche Aufwand für mehrere Nebentätigkeiten einschließlich der nicht anzeigepflichtigen zusammen zu betrachten. Dieses zeitliche Maß stellt eine Regelvermutung für eine übermäßige zeitliche Beanspruchung dar; diese Regelvermutung kann im Einzelfall durch die Beamtin oder den Beamten widerlegt werden.

Für teilzeitbeschäftigte und beurlaubte Beamtinnen und Beamte gelten – in Abhängigkeit von dem sachlichen Grund der Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – besondere Bestimmungen für den zulässigen Umfang einer Nebentätigkeit (vgl. §§ 61 Abs. 2, 62 Abs. 2, 63 Abs. 2 oder § 64 Abs. 2 LBG); entsprechendes gilt für begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte (vgl. § 41 Abs. 5 LBG),

– die Beamtin oder den Beamten in Widerstreit mit ihren oder seinen dienstlichen Pflichten bringen können,
– in einer Angelegenheit ausgeübt werden, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
– die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen können; es muss bereits der Anschein vermieden werden, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche und private Interessen verquickt werden und dadurch die objektive, gerechte und sachliche Erledigung der Dienstgeschäfte beeinträchtigt wird (siehe auch Richtlinie „Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesverwaltung Schleswig-Holstein“, Anti-Korruptionsrichtlinie Schl.-H. vom 26. November 2018, Amtsbl. Schl.-H. 2018, S. 1160),
– zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen können,
– dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein können.

Für die Untersagung bzw. Einschränkung von schriftstellerischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder Vortragstätigkeiten reicht die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus, vielmehr muss die konkrete Gefahr bestehen, dass bei der Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

Wird die Übernahme der Nebentätigkeit ganz untersagt, darf sie überhaupt nicht, wird sie teilweise untersagt, darf sie hinsichtlich des in der Verbotsverfügung näher bezeichneten Teils nicht ausgeübt werden. Als Einschränkung kommt z. B. eine Befristung, eine Auflage oder ein Widerrufsvorbehalt in Betracht.

Erfordern im Einzelfall übergeordnete dienstliche Interessen die Übernahme der Nebentätigkeit (z. B. Mitwirkung in bestimmten Gremien), kann selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes ausnahmsweise von einer Untersagung abgesehen werden.

Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

7 Was ist bei der Ausübung von Nebentätigkeiten zu beachten?

Die folgenden Ausführungen gelten für alle Nebentätigkeiten einschließlich der nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.

7.1 Wann darf die Nebentätigkeit ausgeübt werden?

Grundsätzlich ist jede Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit auszuüben (§ 74 LBG). Ausnahmsweise kann die Ausübung einer Nebentätigkeit auch während der Arbeitszeit zulässig sein, wenn sie im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liegt. Die Anerkennung des dienstlichen oder öffentlichen Interesses ist nur auf Antrag möglich. Darüber entscheidet die zuständige Personaldienststelle. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit anerkannt wird, ist die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten. Wird das dienstliche Interesse anerkannt, besteht keine Pflicht zum Ausgleich der versäumten Arbeitszeit.

7.2 Können zur Ausübung der Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch genommen werden?

Eine Inanspruchnahme ist nur auf Antrag und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten möglich und setzt ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit voraus. Bei auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten übernommenen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten liegt zugleich stets ein öffentliches Interesse vor. Für die Inanspruchnahme ist grundsätzlich ein Nutzungsentgelt an den Dienstherrn zu entrichten (§§ 11 ff. NtVO; §§ 9 ff. HNtVO), dessen Höhe sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs richtet. Auf das Nutzungsentgelt kann in bestimmten Fällen, z.B. bei unentgeltlichen oder im dienstlichen Interesse liegenden Nebentätigkeiten oder in Bagatellfällen, verzichtet werden (§ 12 Abs. 1 NtVO; § 9 Abs. 2 HNtVO).

7.3 Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?

Jede Änderung über Art und Umfang einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit sowie die hieraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Dies betrifft auch die Konkretisierung der zunächst nur geschätzten Angaben. Die Mitteilungspflicht gilt auch für die Beendigung von Nebentätigkeiten (§ 75 LBG).

Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten nach Ablauf eines Kalenderjahres über die Gesamtsumme der ihr oder ihm aus Nebentätigkeiten zugeflossenen Entgelte oder geldwerten Vorteile nach § 7°NtVO Auskunft zu geben.

Darüber hinaus kann die oder der Dienstvorgesetzte nach § 72 Abs. 2 LBG bei anzeigefreien Nebentätigkeiten aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte Auskunft über Art und Umfang einer Nebentätigkeit und der daraus erzielten Entgelte und geldwerten Vorteile erteilt.

Nach § 10 NtVO besteht die Pflicht Vergütungen, die die Beamtin oder der Beamte für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder für auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommene Nebentätigkeiten erhalten hat, nach Fälligkeit abzurechnen und abzuliefern.

Ferner hat die Beamtin oder der Beamte nach § 15 Abs. 2 NtVO die Pflicht der oder dem Dienstvorgesetzten die für die Festsetzung des Nutzungsentgeltes erforderlichen Angaben mitzuteilen; soweit die oder der Dienstvorgesetzte nichts anderes bestimmt.

7.4 Welche Besonderheit gibt es bei der Vergütung für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst?

– Für Nebentätigkeiten von Beamtinnen und Beamten des Landes, die beim Land Schleswig-Holstein ausgeübt werden, darf grundsätzlich keine Vergütung gewährt werden (§ 9 Abs. 1 NtVO; Ausnahmen z. B. Lehr-, Unterrichts- , Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten, Tätigkeit als Gutachterin oder Gutachter oder während eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder wenn die unentgeltliche Ausübung nicht zugemutet werden kann).
– Vergütungen für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst nach

§ 4 NtVO oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden, sind an das Land Schleswig-Holstein abzuliefern, sobald sie den Betrag von 5.550 Euro im Kalenderjahr überschreiten (§ 9 Abs. 2 NtVO). Als Vergütungen gelten auch pauschalierte Aufwandsentschädigungen.

Die Ablieferungspflicht gilt auch für Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie frühere Beamtinnen und Beamte, soweit sie Vergütungen für Nebentätigkeiten erhalten, die sie vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben (§ 10 Abs. 3 NtVO).

In den in § 10 Abs. 4 NtVO geregelten Ausnahmefällen (z. B. Lehr-, Unterrichts- , Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten) tritt keine Ablieferungspflicht ein.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Schleswig-Holstein

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber mit denen man den schönen Sehenswürdigketen nahe kommt Brodtener Steilküste (zwischen Travemünde und Niendorf), Friedrichstadt (mit Störchen), Hansa-Park (Freizeitpark in Sierksdorf), Helgoland, Holstentor und Marienkirche in Lübeck, Nationalpark Schleswig-Holstein, Schlei (idyllisch gelegen) und das Schloss Glücksburg in der Flensburger Förde.



Red 20231030


 

 

Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-schleswig-holstein.de © 2024