Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO): § 2 Jubiläumsdienstzeit

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Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO): § 2 Jubiläumsdienstzeit

vom 16. Dezember 2022

§ 2 Jubiläumsdienstzeit

(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen die beim Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten zurückgelegten Zeiten einer Ausbildung und der hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst-, Amts- oder Arbeitsverhältnis. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, einer Beurlaubung, einer Abordnung nach § 28 Landesbeamtengesetz oder § 14 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), oder einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG sind voll zu berücksichtigen. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden.

(2) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen nicht Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im Umfang von mindestens einem Tag mit der Folge des Verlustes der Bezüge.


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Red 20231030 / 20231017

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