Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO): § 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung

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Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO): § 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung

vom 16. Dezember 2022

§ 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung

(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten werden bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren durch Aushändigung einer Dankurkunde sowie durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt (Dienstzeitehrung).

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt

1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 350 Euro,
2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 500 Euro,
3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 600 Euro.

(3) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.


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Red 20231030 / 20231017

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